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Satzung

Zukunftsforum Öffentliche Sicherheit e. V. Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1. Der Verein führt den Namen Zukunftsforum Öffentliche Sicherheit (im Folgenden auch kurz„Zukunftsforum“). Der Verein soll in das Vereinsregister als Verein im Sinne des §21 BGB eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name: Zukunftsforum Öffentliche Sicherheit. e. V.

1.2. Der Sitz des Vereins ist in Berlin.

1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

2.1. Das Zukunftsforum Öffentliche Sicherheit e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.2. Zweck des Zukunftsforums ist die Förderung und Verbesserung der Öffentlichen Sicherheit, die Entwicklung und Kommunikation von Lösungsmöglichkeiten für große Risiken, die Weiterentwicklung des zivilen Sicherheitsbegriffs, die Förderung der Wissenschaft und Forschung sowie der Bildung, der Erziehung und der Unterstützung der Allgemeinheit in Bezug auf den Bevölkerungs- bzw. Katastrophenschutz, den Zivilschutz und die öffentliche Sicherheit durch

  • die Förderung der Wissenschaft zu Themen der öffentlichen Sicherheit sowie des Transfers von Wissen, Positionen, Trends und Bedarf in diesem Bereich mittels Etablierung eines transparenten Kommunikationsraums für Bundestagsabgeordnete aller Fraktionen und andere politische Entscheidungsträger sowie Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft, NGOs, Repräsentanten von Organisationen der polizeilichen und nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr, Experten aus Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden
  • die fachliche Unterstützung und Beratung der Parlamentarischen Arbeit
  • die Bildung der Öffentlichkeit, der Politik und der einschlägigen Fachkreise durch Zusammenführung und das Angebot von Informationen, Denkanstößen und Lösungsmöglichkeiten
  • sowie die wissenschaftliche Analyse und Identifikation einer zukunftsfähigen zivilen Sicherheitsarchitektur und eines unter den gewandelten Rahmenbedingungen neuen Sicherheitsbegriffs vor dem Hintergrund neuartiger und künftiger Gefahren.

2.3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die Durchführung von öffentlichen Informationsveranstaltungen, sowie Foren, Workshops und Tagungen zu Themen der Öffentlichen Sicherheit, des Schutzes der Bevölkerung und der Katastrophenhilfe
  • Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (z. B. Kurzgutachten, Expertisen, Sondierungs- und Metastudien) sowie deren zeitnahe Veröffentlichung im Zusammenhang mit Strukturen, Risiken und Herausforderungen für die öffentliche Sicherheit in Deutschland
  • Öffentlichkeits- und Medienarbeit sowie Herausgabe von Publikationen zur Schaffung und Förderung des Interesses in Politik, Wirtschaft, öffentlichen Einrichtungen sowie in der Allgemeinheit
  • Zusammenarbeit mit anderen den Zielen des Zukunftsforums Öffentliche Sicherheit verbundenen Initiativen, die gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung nachgehen oder Trägern, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Zur Verwirklichung des Satzungszwecks kann das Zukunftsforum Kooperationen mit anderen als gemeinnützig anerkannten Organisationen und Einrichtungen sowie mit Körperschaften des Öffentlichen Rechts eingehen.

§ 3 Nutzung der Mittel des Vereins

3.1. Das Zukunftsforum kann auch Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke anderer Körperschaften oder für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschaffen.

3.2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder aus anderen Gründen begünstigt werden.

3.3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Wissenschaft und Forschung sowie der Bildung, der Erziehung und der Unterstützung der Allgemeinheit in Bezug auf den Bevölkerungs- bzw. Katastrophenschutz, den Zivilschutz und die öffentliche Sicherheit.

3.4. Jeder Beschluss über die Änderung des § 2 dieser Satzung soll vor dessen Anmeldung dem zuständigen Finanzamt vorgelegt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1. Der Verein Zukunftsforum Öffentliche Sicherheit hat

a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder

4.2. Ordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Bestrebungen des Zukunftsforums Öffentliche Sicherheit ideell und/oder materiell unterstützen.

4.3. Ehrenmitglieder sind sonstige Mitglieder, die sich um die Ziele des Vereins Zukunftsforum Öffentliche Sicherheit besonders verdient gemacht haben und nicht aktiv im Verein tätig sind. Die Ehrenmitgliedschaft besitzt passiven Charakter. Ein Ehrenmitglied ist in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.

4.4. Mitglied des Zukunftsforums Öffentliche Sicherheit e. V. darf jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die die Grundsätze des Vereins bejaht und sich bereit erklärt, die Grundsätze und Ziele des Vereins zu unterstützen.

4.5. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Antrags. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand und teilt dies dem Antragsteller mit.

4.6. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der/die Antragsteller/in innerhalb eines Monats beim Gesamtvorstand schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über die Aufnahme, die mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden gültigen Stimmen beschlossen werden kann.

4.7. Die Mitgliedschaft endet:

  • durch den Austritt aus dem Verein zum Ende eines Kalenderjahres. Die Austrittserklärung ist nur wirksam, wenn sie gegenüber einem Mitglied des Vorstands schriftlich drei Monate vor Ende des Kalenderjahres abgegeben wird
  • durch Ausschluss. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund und nach vorheriger ausreichender Anhörung des Mitgliedes statthaft, insbesondere wenn ein Mitglied im erheblichen Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat und/oder mit einer Beitragszahlung trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand bleibt. Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Gesamtvorstands auf Ersuchen des Vorstands. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied als Einschreiben zuzustellen. Das betreffende Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich per Einschreiben Widerspruch beim Vorstand einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung; bis dahin bleibt die Mitgliedschaft weiter bestehen. Macht das Mitglied vom Recht des Widerspruchs innerhalb dieser Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
  • durch den Tod oder den Verlust der Rechtspersönlichkeit.

4.8. An die Satzung, die Beitragsordnung und etwaige weitere Verpflichtungen bleibt das Mitglied bis zu seinem Ausscheiden gebunden. Mitglieder, die aus dem Zukunftsforum Öffentliche Sicherheit e. V. ausscheiden, verlieren mit dem Tag ihres Ausscheidens oder Ausschlusses jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eingezahlte Beiträge und sonstige Leistungen werden nicht zurückgezahlt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge und Finanzierung

5.1. Es werden Beiträge von ordentlichen Mitgliedern erhoben, die juristische Personen des Privatrechts sind. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Hierbei werden Abstufungen nach der Anzahl der Mitarbeiter der juristischen Personen vorgenommen. Von natürlichen Personen werden Beiträge erhoben. Bestimmte Mitglieder können in Einzelfällen durch Entscheidung des Vorstandes von der Beitragspflicht befreit werden. Von öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Hilfsorganisationen, dem Deutschen Feuerwehrverband e.V. sowie von juristischen Personen des Öffentlichen Rechts werden keine Beiträge erhoben.

5.2. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis spätestens am 15. Tag des ersten Monats des Geschäftsjahres im Voraus fällig. Bei Eintritt im Laufe eines Kalenderjahres ist der Beitrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Aufnahmeschreibens zu zahlen. Über die Beitragsordnung (Mitgliedsbeiträge) entscheidet die Mitgliederversammlung.

5.3. Der Verein kann auch Beiträge außerhalb des Kreises der Mitglieder akquirieren.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung (§§ 7-9)
  • der Gesamtvorstand (§§ 10-12)
  • der Vorstand (§§ 13-15)
  • die Geschäftsführung (§ 16)
  • der Beirat (§ 17)

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt über alle wesentlichen Fragen und ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes
  • die Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Tätigkeitsberichts des Gesamtvorstandes; die Entlastung des Vorstands und des Gesamtvorstands
  • das Beitragswesen
  • die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, über die Auflösung des Vereins und über den Verbleib der Mittel nach Auflösung des Vereins nach Maßgabe des § 3
  • die Bestellung der Abschlussprüfer.

§ 8 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

8.1. Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich, per Telefax oder auf elektronischem Wege unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein vom Mitglied bekannt gegebene Adresse gesendet wurde.

8.2. Die Tagesordnung legt der Vorstand unter Berücksichtigung der Vorschläge der Mitglieder und des Gesamtvorstandes fest.

8.3. Die Mitgliederversammlung verhandelt in nicht-öffentlicher Sitzung. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorstandsvorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem/einer seiner stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch kein(e) stellvertretende/r Vorsitzende/r anwesend, so leitet das älteste anwesende Mitglied die Versammlung.

8.4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

8.5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann eine Vertretung schriftlich bevollmächtigt werden; die Vollmacht ist für jede Versammlung gesondert zu erteilen.

8.6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.

8.7. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Mehrere Abstimmungen können – soweit möglich – auch zu einer Gesamtabstimmung zusammengefasst werden, sofern kein teilnehmendes Mitglied widerspricht. Jedes Mitglied kann in diesem Fall nur insgesamt zustimmen, ablehnen oder sich enthalten. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden oder vertretenden Mitglieder dies beantragt.

8.8. Die gleichzeitige Wahl mehrerer Kandidaten (verbundene Einzelwahl oder Blockwahl) ist grundsätzlich zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet vor Eintritt in den ersten Wahlgang mit einfacher Mehrheit über das Wahlver­fahren. Bei verbundener Einzelwahl dürfen auf einem Stimmzettel höchstens so viele Stimmen abgegeben werden, wie Kandi­datinnen oder Kandidaten zu wählen sind. Andernfalls ist der Stimmzettel ungültig. Bei Stimmengleichheit fin­det erforderlichenfalls eine Stichwahl statt.

8.9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokoll führende Person wird von der Versammlungsleitung bestimmt; die Funktion kann auch von einem Nichtmitglied übernommen werden. Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und der Protokoll führenden Person zu unterzeichnen und soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der Versammlungsleitung und der Protokollführung, die erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die wesentlichen Ergebnisse der Versammlung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen wenn:

  • das Interesse des Vereins es erfordert
  • ein Drittel der Vereinsmitglieder dies vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 10 Zusammensetzung und Bestellung des Gesamtvorstands

10.1. Der Gesamtvorstand besteht aus natürlichen Personen. Ihm gehören wenigstens acht und höchstens 24 Personen an.

10.2. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand sowie weiteren Beisitzern.

10.3. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Amtsperiode abwählen.

10.4. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied, das bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung im Amt bleibt und voll stimm- und vertretungsberechtigt ist.

§ 11 Zuständigkeiten und Aufgaben des Gesamtvorstands

11.1. Der Gesamtvorstand hat vor allem folgende Aufgaben:

  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • die Organisation und Strukturierung der Arbeitsgruppen und Projekte
  • Erstellung eines Tätigkeitsberichts zur Vorlage an die Mitgliederversammlung
  • Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern auf Ersuchen des Vorstands.

11.2. Der Gesamtvorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung der Mitglieder einzuholen. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

11.3. Der Gesamtvorstand kann in gegenseitigem Einvernehmen bestimmte Aufgaben oder Befugnisse auf einzelne Gesamtvorstandsmitglieder übertragen.

§ 12 Beschlussfassung des Gesamtvorstands

12.1. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Gesamtvorstandssitzungen, die von dem/der Vorstandsvorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden schriftlich, per Telefax oder auf elektronischem Wege unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen werden. Die Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten.

12.2. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und die/der Vorstandsvorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung die/der stellvertretende Vorstandsvorsitzende anwesend beziehungsweise durch Beschlussvollmacht vertreten sind.

12.3. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Teilnehmer/innen.

12.4. Ein Beschluss kann auch auf schriftlichem Wege, fernmündlich oder auf elektronischem Wege gefasst werden.

12.5. Über die Beschlussfassung des Gesamtvorstands ist zu Beweiszwecken eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten und ist von dem/der Vorstandsvorsitzenden oder einem/r stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 13 Der Vorstand

13.1. Der Vorstand (i. S. d. § 26 BGB) wird aus den Reihen des Gesamtvorstands von der Mitgliederversammlung gewählt und setzt sich mindestens aus dem/der Vorstandsvorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in zusammen. Zusätzlich können bis zu drei weitere Personen gewählt werden. Die Mitgliedschaft im Vorstand ist personenbezogen.

13.2. Der Verein wird außergerichtlich und gerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.

13.3. Die Amtsdauer des Vorstands beträgt zwei Jahre; der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.

13.4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtszeit aus, so wählt der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied in den Vorstand, das für die Restdauer des/der Ausgeschiedenen im Amt bleibt. Das Ersatzmitglied ist voll stimm- und vertretungsberechtigt.

13.5. Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich und unentgeltlich.

13.6. Die Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 14 Beschlussfassung des Vorstands

14.1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Hinsichtlich der Ladungsformalien, der Beschlussfähigkeit und der Mehrheitserfordernisse gelten § 12 Ziff. 1 – 3 entsprechend.
14.2. Zu Beweiszwecken ist von der Sitzung ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Vorstandsvorsitzenden bzw. von dem/der stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden unterzeichnet werden soll.

14.3. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege, fernmündlich oder auf elektronischem Wege gefasst werden.

§ 15 Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstands

15.1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht die Satzung oder zwingende gesetzliche Bestimmungen die Zuständigkeit eines anderen Organs begründen. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:

  • die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung unter Berücksichtigung der Vorschläge von Gesamtvorstand und Mitgliedern; die Vorbereitung von Wahlen und die Bestellung des Wahlvorstandes
  • die Einleitung der Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren
  • die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, die Erstellung eines Jahresberichts und die Buchhaltung
  • die Unterbreitung von Vorschlägen auf Ausschluss von Mitgliedern an den Gesamtvorstand

15.2. Der Vorstand hat die Mitglieder im Vorfeld einer Wahl aufzufordern, Kandidatenvorschläge für die Wahlen zum Gesamtvorstand bis spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der die Wahl erfolgt einzureichen.

§ 16 Geschäftsführung

16.1. Der Vorstand ist berechtigt, für die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereins eine Geschäftsstelle einzurichten und eine Geschäftsführung zu bestellen. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

16.2. Der/die Geschäftsführer/in gilt als besondere(r) Vertreter/in im Sinne des § 30 BGB für alle Angelegenheiten, welche die gewöhnliche Verwaltung des Vermögens betreffen.

16.3. Der Geschäftsführung obliegt insbesondere die Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins, die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Durchführung der Vorstandsbeschlüsse sowie die Unterstützung des Vorstands bei der Vorbereitung von Mitgliederversammlungen und der Durchführung von deren Beschlüssen. Die Geschäftsführung ist an Weisungen des Vorstands gebunden.

16.4. Die Einzelheiten der Geschäftsführung werden durch die Geschäftsordnung geregelt.

§ 17 Beirat

17.1. Vorstand und Geschäftsführung werden bei ihrer Vereinsarbeit von einem Beirat unterstützt und beraten. Der Beirat hat die Aufgabe, die Ziele des Zukunftsforums Öffentliche Sicherheit e. V. hinsichtlich des Vereinszwecks fachlich und in der Öffentlichkeit zu unterstützen. Hierzu gehören insbesondere Veranstaltungen, die auf Initiative des Präsidiums des Beirats durchgeführt werden.

17.2. Der Beirat besteht aus maximal 16 Personen. Er setzt sich aus Vertretern aus Politik, Gesellschaft, Wissenschaft/Lehre und Wirtschaft zusammen. Dem Beirat gehören an: Je ein/e Abgeordnete/r der im Deutschen Bundestag vertretenen Fraktionen soweit sie von diesen benannt werden und je ein/e Vertreter/in aus dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, soweit sie von diesen benannt werden. Die parlamentarischen Vertreter des Deutschen Bundestages bilden das Präsidium des Beirates, aus dessen Reihen jährlich ein neuer Vorsitzender zu wählen ist.

17.3. Das Bennennungsrecht bei Vertretern der Fraktionen obliegt den jeweiligen Fraktionsgremien; das Benennungsrecht der Vertreter der Ministerien obliegt den jeweiligen Ministern die anderen Beiratsmitglieder werden vom Gesamtvorstand berufen.

17.4. Der Beirat lädt den Vorstand zu seinen Sitzungen ein. Mindestens einmal jährlich findet eine gemeinsame Sitzung des Beirates und des Gesamtvorstands statt. Zwischen den Gremien soll eine gegenseitige Unterrichtung erfolgen.

§ 18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 dieser Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorstandsvorsitzende und ein(e) stellvertretende/r Vorstandsvorsitzende/r gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Den Vermögensanfall regelt § 3 der Satzung.

Berlin, den 28. Juni 2018

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